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Clean System Harz GmbH Fachgroßhandel für professionelle Reinigungssysteme

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Clean System Harz GmbH

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart.

1.2. Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemocht werden.

1.3. Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag ob Einführung der Änderung als vereinbart.

2. Angebote und Auftragserteilung

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird, andernfalls mit Lieferung der Ware oder Durchführung der Leistungen. Angebote nebst Anlogen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.2. Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind zum Inkasso nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.

2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Pläne und Maße sowie sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Lieferung

3.1. Sofern eine Lieferfrist vereinbart wird, beginnt diese im Zweifel mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, frühestens jedoch, wenn alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Obliegenheiten erfüllt hat.

3.2. Die Gefahr für die Ware geht, bei einem Geschäft mit einem Kaufmann im Sinne des HGB, noch Aufgabe zum Versand auf den Auftraggeber über.

4. Zahlung und Sicherheiten

4.1. Die Zahlungen hoben innerhalb von l0 Togen noch Rechnungserhalt ohne Abzug und Skonti zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Praktizierte oder unbefristet vereinbarte Zahlungsziele können wir jederzeit widerrufen.

4.2. Kommt der Auftraggeber mit den Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder treten Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, können wir unbeschadet unsere sonstigen gesetzlichen Rechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes weitere Leistungen unsererseits verweigern und von einer Vorauszahlung abhängig machen sowie noch fruchtloser Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ist nicht vorher bereits der Verzug eingetreten, so kommt der Auftraggeber gern. § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage noch Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Die von ihm zu zahlende Geldschuld wird in Höhe der von uns zu zahlenden Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank verzinst, soweit es um private Auftraggeber geht, bei Kaufleuten beträgt der Zinssatz zumindest 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

4.3. Wir sind jederzeit, auch noch Abschluss des Vertrages und auch bei einer Vorleistungspflicht berechtigt, zur Sicherheit unserer Forderung, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung oder Vorkasse vom Auftraggeber zu verlangen und eine weitere Leistung oder Vorleistung unsererseits hiervon abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Auftraggebers, eine Unterdeckung oder Liquiditätslücken auftreten.

4.4. Beanstandungen des Auftraggebers oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art begründen kein Leistungsverweigerungsrecht. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Die Geltendmachung von Pfandrechten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, wobei letzteres nur für Kaufleute gilt. Wechsel und Schecks nehmen wir noch besonderer Vereinbarung nur zahlungshalber an.

5. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns bei allen unseren Leistungen bzw. Lieferungen das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund und einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor.

6. Fristen der Ausführung

Fristen werden möglichst eingeholten, grundsätzlich sind diese jedoch als annähernd zu betrachten, so dass der Auftraggeber nur bei besonderer Vereinbarung und bei einer erheblichen Fristüberschreitung Rechte geltend machen kann. Umstände, welche die Einhaltung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen und dergleichen, auch in der Person unserer Lieferanten und Subunternehmer, entbinden für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Ausführungspflicht. Diese Ereignisse berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass uns eine Schadenersatzpflicht trifft, dies gilt für beide Parteien bei Unmöglichkeit der Leistung.

7. Gewährleistung und Schadenersatz

7.1. Bei einer Warenlieferung unter Kaufleuten gilt die Ware bei nicht form- und fristgerechter umgehender Rüge im Sinne des HGB als genehmigt.

7.2. Bei berechtigten Beanstandungen, also der Geltendmachung von Mängeln, sei es bei einer Lieferung oder sei es bei der Erbringung von Werkleistungen, kann der Kunde noch Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Uns steht in diesem Falle das Recht zu nachzubessern oder neu zu liefern bzw. die Werkleistung neu zu erbringen. Erst noch zweifach fehlgeschlagener Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht vom Vertrag zurück zu treten oder eine Minderung des Kaufpreises bzw. Werklohns zu verlangen.

7.3. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware oder der Erbringung mangelhafter Werkleistungen verjähren in l Jahr noch dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei einem Verbraucherkauf oder beim Kauf bzw. einer Werkleistung an einem Bauwerk, hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.4. Eine Garantie wird nicht abgegeben.

7.5. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf die Anordnung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

7.6. Beanstandungen und Reklamationen hoben unverzüglich zu erfolgen.

7.7. Wir haften nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher oder bei vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Verletzung dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten. Ersetzt wird nur der Schaden, der nachgewiesen wird und der bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war und für den Kunden nicht abwendbar ist. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Kunde oder Auftraggeber vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigung wird kein Schadensersatz geleistet, im Übrigen wird der Schadensersatz beschränkt auf die Höhe einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, sollte eine solche nicht eingreifen auf maximal den Leistungs- oder Warenwert. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für sonstige leicht fahrlässig durch einen Mangel verursachte Schäden haften wir nicht.

7.8. Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außervertragliche Ansprüche des Kunden gegen uns, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.

7.9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch wegen des Anspruchs für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

8. Abnahme

Bei Werkleistungen gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen noch schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wobei die Schlussrechnung als eine solche schriftliche Mitteilung aufzufassen ist. Hot der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die als Abnahme. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Werden bei der Abnahme nicht ausdrücklich Vertragsstrafen vorbehalten, so können diese nicht mehr geltend gemacht werden.

9. Aufrechnung

Die Aufrechnung durch den Auftraggeber, ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig, ansonsten ausgeschlossen.

10. Datenschutz

Der Auftraggeber erteilt mit der Annahme der Geschäfts- und Lieferbedingungen seine Zustimmung, dass die im Rahmen der Vertragserfüllung notwendigen Daten des Auftraggebers mittels der EDV verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Der Kunde kann diese Einwilligung verweigern und für die Zukunft widerrufen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Quedlinburg. Der Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenen Streitigkeiten und Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute sind, Quedlinburg.

11.2. Es ist stets nur deutsches Recht anwendbar.

Stand: 09/2008

Clean System Harz GmbH
Fachgroßhandel für Reinigungssysteme, Betriebshygiene, Arbeitsschutz und Industriebedarf

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06493 Ballenstedt
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Telefax 03 94 83 / 94 7-22
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